Der Hygiene in Praxen auf den Zahn gefühlt

Was Zahnärzte bei der Aufbereitung von Dienstkleidung beachten sollten

Pressemeldung der Firma Hohenstein Institute

Viele Patienten erkennen ihren Zahnarzt nur anhand der Augenpartie. Nun das hat seinen guten Grund: Zahnärzte sind nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes IfSG verpflichtet, sich und ihre Mitarbeiter mit Mund-Nasen- Schutz, Brille und Handschuhen, sowie mit der traditionellen Berufskleidung (Kasacks) auszustatten; dies alles gehört zur Standardhygienemaßnahme einer Zahnarztpraxis.

Während jedoch Handschuhe und Mundschutz nach jedem Patienten entsorgt werden, wandert in vielen Praxen die Kleidung erst nach Dienstschluss zum Waschen – und das dann meist in eine gewöhnliche Haushalts-Waschmaschine. Doch was für Keime lauern nach einem Arbeitstag auf den Kitteln und wie können diese wieder zuverlässig in einen hygienisch einwandfreien Zustand gesetzt werden? Dieser Frage haben die Experten der Hohenstein Institute in Bönnigheim aktuell „auf den Zahn gefühlt“.

Aufgrund des geringen Wäscheaufkommens ist es für zahlreiche Zahnarztpraxen schwierig, eine gewerbliche Wäscherei mit ihren überwachten Waschprozessen zu finden. Aber Zahnärzte sind nun einmal Spezialisten für Zähne und keine Waschund Hygieneexperten, daher fällt es vielen Praxen schwer, die Empfehlung des Robert Koch-Instituts „Infektionsprävention in der Zahnmedizin – Anforderungen an die Hygiene“ (Bundesgesundheitsblatt 4/2006) im Sinne der Hygienesicherung umzusetzen. Zu den von Zahnärzten gefürchteten Keimen zählen neben Viren (HIV, Hepatitis B und C, Herpes), Bakterien wie Tuberkuloseerreger oder Staphylokokken.

Häufig unterschätzt, obwohl ein weitaus häufigeres Problem, sind Pilze: Über 70% aller Zahnprothesenträger weisen eine Pilzinfektion mit dem Mundsoor-Keim Candida albicans auf, der unangenehme Entzündungen des Mund-Rachen-Raumes verursacht. Da diese Hefepilze am Polyacryl der Prothesen besonders gut anhaften, werden Zahnprothesen leicht besiedelt und die Keime können im Rahmen einer Zahnbehandlung, z. B. durch Bohren oder Spülen, über Tröpfchen durch die Luft auf die Kleidung des Personals aufziehen.

Eine Studie der Hohenstein Institute hat nun die Hygieneleistung von verschiedenen Haushaltswaschverfahren untersucht. Hierzu setzten die Wissenschaftler spezielle Keimträgerläppchen ein, sogenannte Bioindikatoren. Das Ergebnis:

Hefepilze wie Candida albicans sowie die meisten Bakterien lassen sich bereits mit Niedertemperaturverfahren abtöten. Doch Hautpilze, Viren und widerstandsfähigere Bakterien werden in der Regel nur bei einer Waschtemperatur von mindestens 60°C unter Verwendung eines bleichmittelhaltigen Vollwaschmittels in Pulverform und eines zusätzlichen Hygienespülers entfernt. Es bestehen also aus hygienischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken, die Berufskleidung in der Haushalts-Waschmaschine zu waschen. Allerdings ergeben sich durchaus auch einmal Rekontaminationen auf der gewaschenen Kleidung, welche von alten (Keim-)Ablagerungen in der Maschine verursacht werden.

Was sollten Zahnärzte also beim Waschen beachten? Wichtig ist insbesondere, dass tatsächlich Wassertemperaturen von mindestens 60°C erreicht werden, was gerade bei älteren Maschinen regelmäßig zu überprüfen ist. Außerdem müssen geeignete Waschzusätze (Vollwaschmittel und Hygienespüler) in ausreichender Menge verwendet werden.

Auf der sicheren Seite sind Zahnarztpraxen und Patienten, wenn die Wirksamkeit des Waschverfahrens zusätzlich regelmäßig in Eigenregie kontrolliert wird. Die Experten der Hohenstein Institute haben dazu spezielle Keimträger-Läppchen entwickelt.

Diese mit Bakterien oder Pilzen beladenen Bioindikatoren werden der Wäsche in regelmäßigen Abständen zugegeben. Ob die Testkeime zuverlässig abgetötet wurden, wird anschließend im mikrobiologischen Labor der Hohenstein Institute untersucht.

Dieses Verfahren hat sich bereits seit Jahren bei der Überwachung der Hygiene in gewerblichen Wäschereien bewährt. Die erfolgreichen Eigenkontrollen können u. a. dem geforderten Hygieneplan beilegt und in den Praxisräumen ausgehängt werden, um gegenüber Behörden und Patienten die Wirksamkeit der Hygienemaßnahmen zu belegen.

Nähere Informationen zu dieser Serviceleistung der Hohenstein Institute finden Sie hier:

www.hohenstein.de/Hygiene„>www.hohenstein.de/Hygiene

www.hohenstein.de/…„>www.hohenstein.de/…

Hygiene in Zahnarztpraxen

Vorgaben zur Hygienesicherung in Zahnarztpraxen enthalten insbesondere § 36 des Infektionsschutzgesetzes IfSG und die Empfehlung des Robert Koch- Instituts „Infektionsprävention in der Zahnmedizin – Anforderungen an die Hygiene“ (Bundesgesundheitsblatt 4/2006). Laut Unfallverhütungsvorschrift BGV C8 sind Zahnärzte zudem verpflichtet, entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung in einem Hygieneplan schriftlich festlegen und die Durchführung laufend zu überwachen. Die Kontrollorgane auf Länderebene führen in den letzten Jahren verstärkt Begehungen von Zahnarztpraxen durch, um die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu überprüfen.



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