C&F empfiehlt Anmeldung von UK-Marken und -Geschmacksmustern
Düsseldorf, 29. Juni 2016 – Der Brexit, für den sich die Briten in ihrem Referendum am 23. Juni 2016 mit knapper Mehrheit entschieden haben, könnte zu einer Belastungsprobe für die noch verbleibenden 27 EU-Länder werden. Auch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes dürfte er Veränderungen mit sich bringen. Nach Einschätzung von Cohausz & Florack (C&F) betrifft dies vor allem die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Bislang galten beide Schutzrechte für die gesamte EU, also auch für Großbritannien. Mit dem voraussichtlichen Austritt des Landes wird sich dies ändern.
Was dies für den Schutz von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Vereinigten Königreich bedeutet, ist ungewiss. Cohausz & Florack rechnet mit einer gesetzgeberischen Lösung, nach der diese Schutzrechte in nationale UK-Schutzrechte übergeleitet werden. „Viele Unternehmen werden verunsichert sein über den Fortbestand ihrer Schutzrechte im Vereinigten Königreich. Daher erwarten wir, dass einige schon jetzt neben Gemeinschaftsschutzrechten eine Anmeldung von UK-Schutzrechten in Erwägung ziehen“, sagt Dr. Reinhard Fischer, Rechtsanwalt von C&F. Genauer zu untersuchen seien auch Unionsmarken, die bislang nicht in Großbritannien benutzt wurden: Sie könnten mit dem Austritt aus der EU ihren Schutz für das UK womöglich sofort verlieren. Auf bestehende Lizenzverträge über Gemeinschaftsschutzrechte könnte sich der Brexit unter Umständen ebenfalls auswirken.
Was Patente angeht, so dürfte sich die Einführung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und damit auch des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) verzögern. „Das ist bedauerlich, da das EPG solchen Unternehmen, die in Schutzrechte investieren, schnellere und kostengünstigere Verfahren innerhalb der EU verspricht und damit auch Anreize für Innovationen schafft“, sagt Gottfried Schüll, Patentanwalt und Partner von C&F. London war bislang als einer von drei Standorten der EPG-Zentralkammer vorgesehen. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU fehle es weiter an einer Alternative zum führenden Patentverletzungsstandort Deutschland. Zudem sei damit zu rechnen, dass britische Patentanwälte und deren Mandanten vor allem nach Deutschland abwandern, um so auch Verfahren vor dem EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) führen zu können. „Für unsere Mandanten wird sich jedoch mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU nichts ändern“, so Schüll weiter, „da wir alle schutzrechtlichen Auswirkungen im Blick behalten werden.“
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